Finanzierung von Pflegedienstleistungen

Die Kosten für die Leistungen eines Pflegedienstes werden zum Teil über die Pflegekasse finanziert, wenn Sie als pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz eingestuft sind. Um einen Pflegebedarf festzustellen ist ein Antrag an Ihre Kranken- beziehungsweise Pflegekasse erforderlich. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Auf der Grundlage dieses Gesprächs und der Prüfung bei Ihnen zuhause wird eine Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad vorgenommen, worüber unterschiedliche Leistungsansprüche geltend gemacht werden können.

Im häuslich-ambulanten Bereich gewährt die Pflegekasse seit 01. Januar 2024 je nach Einstufung pro Monat:

  • in Pflegegrad 2 bis zu 761 Euro
  • in Pflegegrad 3 bis zu 1.432 Euro
  • in Pflegegrad 4 bis zu 1.778 Euro
  • in Pflegegrad 5 bis zu 2.200 Euro

Pflegende Angehörige können ein Pflegegeld erhalten, dessen Höhe seit 01. Januar 2024 zwischen 332 Euro und 947 Euro liegt.

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind grundsätzlich als "Teilkaskoversicherung" angelegt. Die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt werden können, müssen grundsätzlich von den pflegebedürftigen Menschen selbst getragen werden. Wenn auch dies in der Summe nicht ausreicht, um die notwendigen Pflegeleistungen zu finanzieren, kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. 

Bis zu 4.000 Euro kann die Pflegekasse als Zuschuss für Wohnungsanpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege erleichtern oder ermöglichen, gewähren. Bei der Bemessung des Zuschusses wird ein Eigenanteil erhoben, der sich nach dem Einkommen der Pflegebedürftigen richtet. Der Zuschuss ist vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse zu beantragen. Am besten setzten Sie sich frühzeitig mit der Pflegekasse in Verbindung, um auszuloten, ob eine solche Fördermöglichkeit in Ihrem Fall besteht.