FAQ zum Modellprogramm „Leben wie gewohnt“

Ein Programm zur Stärkung des selbstbestimmen Lebens und Wohnens, von Gemeinschaft und Teilhabe.

Anträge können von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Organisationen und Einrichtungen eingereicht werden. Dazu zählen beispielweise Stiftungen, Vereine, Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, Nachbarschaftsinitiativen, Kommunen.

Derzeit können keine Fördermittel mehr zur Verfügung gestellt werden. Daher werden eingereichte Förderbewerbungen nicht weiterverfolgt.

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel wird gegebenenfalls in der 20. Legislaturperiode die Auswahl und Bewilligung von Förderprojekten erneut geprüft. Das würde auf der Internetseite bekanntgegeben. Gerne werden dann wieder Förderbewerbungen entgegengenommen.

Ein spezielles Antragsformular muss nicht vorgelegt werden. Der Bewerbung für eine Projektförderung ist eine Projektbeschreibung, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Zeitplan beizufügen. Gegebenenfalls ist ein Votum der zuständigen Kommunal- oder Landesbehörde beizufügen. Bei der Projektbeschreibung ist insbesondere auf die einzelnen Förderschwerpunkte des Programms sowie den Modellcharakter des Vorhabens einzugehen.

Das Antragsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) zur Gewährung von Zuwendungen (§§ 23, 24 und 44 BHO). Insofern bedarf es für Vorhaben, die als förderfähig anerkannt sind, grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Zudem ist gegebenenfalls die Vorlage von Unterlagen gemäß den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau) zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erforderlich.

Grundsätzlich können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn ist allgemein der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln, stehen im gesamten Förderzeitraum für das Programm 4,9 Millionen Euro zur Verfügung. Eine bestimmte Förderhöhe beziehungsweise ein Fördersatz pro Projektförderung ist nicht vorgesehen. Durch Bundesmittel können zuwendungsfähige Ausgaben, die nicht durch eigene oder fremde Mittel gedeckt sind, finanziert werden.

Gefördert werden Bau- und Investitionsprojekte, die einen inhaltlichen Modellcharakter aufweisen, die die Förderschwerpunkte des Programms aufgreifen sowie die allgemeinen Voraussetzungen für eine Projektförderung (§§ 23, 24 und 44 BHO) erfüllen. Gewährt werden unter anderem Zuschüsse zu den Baukosten und für andere Investitionen (zum Beispiel Ausstattung). Grundsätzlich können auch Kosten für die Projektentwicklung gefördert werden. Dabei können Personalaufwendungen gegebenenfalls als förderfähig anerkannt werden, wenn sie den entsprechenden Kostengruppen der "Kosten im Bauwesen" (DIN 276) zuzuordnen sind.

Eine Förderung von Angeboten der Wohnungslosenhilfe ist im Rahmen von "Leben wie gewohnt" grundsätzlich nicht vorgesehen.

Im Allgemeinen ist bei Zuwendungsbaumaßnahmen zusätzlich zu dem Baugenehmigungsverfahren die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Von einer Beteiligung der staatlichen Bauverwaltung kann abgesehen werden, wenn die für das jeweilige Projekt vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Land zusammen sechs Millionen Euro unterschreiten. Projekten mit einem besonderen baulichen oder sonstigen Beratungs- oder Unterstützungsbedarf wird grundsätzlich eine baufachliche Begleitung empfohlen.